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   VGH Baden-Württemberg, 01.04.1992 - 13 S 596/92   

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VGH Baden-Württemberg, 01.04.1992 - 13 S 596/92 (https://dejure.org/1992,5974)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01.04.1992 - 13 S 596/92 (https://dejure.org/1992,5974)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01. April 1992 - 13 S 596/92 (https://dejure.org/1992,5974)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Abschiebungsandrohung während der Geltungsdauer einer Duldung - Ausreisefrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • VGH Baden-Württemberg, 04.12.1996 - 13 S 3126/95

    Verhältnis von Abschiebungsandrohung und Duldung; Abschiebungsandrohung während

    Ist ein Ausländer bei Erlaß einer Abschiebungsandrohung im Besitz einer Duldung oder wird ihm während des Widerspruchsverfahrens nachträglich (wieder) eine Duldung erteilt, ist das Ermessen der Ausländerbehörde oder der Widerspruchsbehörde bezüglich der Dauer der in der Abschiebungsandrohung zu bestimmenden Ausreisefrist nicht dahingehend eingeschränkt, daß die Ausreisefrist die (restliche) Dauer der Duldung nicht unterschreiten darf (insoweit Aufgabe der im Beschluß vom 1.4.1992 - 13 S 596/92 - begründeten Senatsrechtsprechung).

    Insoweit werde auf den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 1.4.1992 - 13 S 596/92 - verwiesen.

    Zur Begründung trägt sie vor: Die vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung herangezogene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1.4.1992 - 13 S 596/92 - sei mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbar.

    Soweit der Senat in seinem noch zur Rechtslage unter der Geltung des § 50 AuslG a.F. ergangenen Beschluß vom 1.4.1992 - 13 S 596/92 (abgedruckt bei Jakober/Lehle/Schwab, Aktuelles Ausländerrecht, D 1.1 § 56 Abs. 6 AuslG Nr. 2) - eine andere Auffassung vertreten hat, hält er daran nicht fest.

    Dies ergibt sich auch aus § 56 Abs. 6 S. 1 AuslG, wonach die Abschiebung eines Ausländers nach Erlöschen einer Duldung nicht den Erlaß einer erneuten Androhung und auch nicht eine neue Ausreisefristsetzung voraussetzt (vgl. insoweit auch schon Senatsbeschluß vom 1.4.1992, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.1993 - 11 S 881/93

    Nachzug sonstiger Familienangehöriger iSd AuslG 1990 - keine besondere Härte bei

    Die Abschiebungsandrohung, die sich durch die zwischenzeitlich erteilte Duldung nicht erledigt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.6.1992 -11 S 2420/91- VBlBW 1992, 433 (434) und Beschl. v. 1.4.1992 -13 S 596/92-), entspricht in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, den gesetzlichen Anforderungen des § 50 AuslG in der hier maßgebenden Fassung des Art. 2 Nr. 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26.6.1992 (BGBl I S. 1126).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.1995 - 13 S 628/95

    Anrechnung der Dauer der Aufenthaltszeit eines vorangegangenen

    Sie ließ nach dem Ausländergesetz a. F. (§ 17 AuslG a.F.) und läßt nach dem Ausländergesetz 1990 (§ 56 Abs. 1 AuslG 1990) nach dem allgemeinen Ausländerrecht die Ausreisepflicht unberührt (vgl. z. B. BVerwG, Beschluß vom 15.11.1993 Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 135 Seite 63 f zu § 30 Abs. 4 AuslG; Beschluß des erkennenden Senats vom 4.11.1992 - 13 S 2535/92 - und Urteil vom 1.4.1992 - 13 S 596/92 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.1993 - A 13 S 334/92

    (Zeitlicher Geltungsumfang der Übergangsvorschrift des AsylVfG 1992 § 87 Abs 1 Nr

    Diese Abschiebungsandrohung ist auch noch - tauglicher - Gegenstand der Anfechtungsklage, sie hat sich insbesondere durch den Ablauf der gesetzten Ausreisefrist am 31. August 1992 (einen Monat nach Zustellung der Verfügung) nicht erledigt (Beschl. des Senats v. 1.4.1992 - 13 S 596/92 - Beschl. des 11. Senats v. 2.6.1992 - 11 S 2420/91 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.06.1998 - 13 S 173/98

    Aufhebung einer Abschiebungsandrohung wegen Rechtswidrigkeit der Ausreisefrist

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß die Ausreisefrist ein integraler Bestandteil der Abschiebungsandrohung nach § 50 AuslG mit der Folge ist, daß Rechtsfehler bei der Bestimmung der Ausreisefrist zur Rechtswidrigkeit und Aufhebung der Abschiebungsandrohung führen (vgl. nur Urt. v. 16.2.1995 - 13 S 3438/94 - und Beschl. v. 1.4.1992 - 13 S 596/92).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.1995 - 13 S 574/95

    Zur Bestimmung der Ausreisefrist - keine allgemeine Anwendung der in AuslG 1990 §

    Schließlich ergibt sich aus dem Beschluß des Senats vom 1.4.1992 - 13 S 596/92 - (abgedruckt bei Jakober/Lehle/Schwab, Aktuelles Ausländerrecht, D 1.1 § 56 Abs. 6 AuslG Nr. 2) nichts anderes.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.01.1993 - 11 S 2529/92

    Ausreisepflicht eines bestandskräftig abgelehnten Asylbewerbers nach dem

    Ein Verstoß gegen § 56 Abs. 6 AuslG liegt mangels einer einjährigen Duldung der Antragsteller nicht vor (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 1.4.1992 - 13 S 596/92 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.05.1993 - 11 S 368/93

    Zur Erforderlichkeit der Abschiebungsandrohung bei Abschiebung eines Ausländers

    Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, daß diese zuvor nach § 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG erlassene Abschiebungsandrohung mit der Erteilung einer Duldung nicht gegenstandslos wird, weil die mit der Abschiebungsandrohung gesetzte Ausreisefrist eine reine Vollstreckungsfrist, mithin lediglich ein Vollstreckungshindernis ist (VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 2.6.1992 -11 S 2420/91- und v. 1.4.1992 -13 S 596/92-).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.1993 - 11 S 767/93

    Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung nach bestandskräftig abgelehntem

    Einer längeren Ausreisefrist bedurfte es auch nicht im Hinblick auf § 56 Abs. 6 AuslG (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 1.4.1992 -13 S 596/92-).
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